VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsabschlüsse zwischen BEMO-Montagen, Josef Feuerstein, Ellenbogen 628, A-6870 Bezau, (im Folgenden BEMO-Montagen) und seinen Kunden (im Folgenden Besteller genannt), sofern nichts anderes vereinbart wurde. Durch Abgabe einer Bestellung anerkennt der Besteller ausdrücklich die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Umstand, diese erhalten oder zumindest die Möglichkeit der Einsichtnahme gehabt zu haben. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Besteller (z.B. Zusatzaufträge), auch wenn deren Geltung nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart wurde. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit, als sie von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, auch wenn BEMO-Montagen diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

1. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

1.1. Sämtliche Angebote von BEMO-Montagen sind unverbindlich. Sie gelten für den Zeitraum von einem Monat und nur bei ungeteilter Bestellung. BEMO-Montagen ist nicht verpflichtet, Bestellungen anzunehmen.

1.2. Verträge kommen durch die nachfolgende schriftliche Auftragsbestätigung von BEMO-Montagen oder durch eine der Bestellung entsprechenden Lieferung zustande. Geringfügige, materialbedingte Abweichungen von, der Bestellung zugrundeliegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Katalogen, Mustern und Schaustücken, insbesondere Farb- oder Maserungsabweichungen, bleiben vorbehalten.

1.3. Angebote werden, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird, ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit erstellt.

2. PREISE

2.1. Unsere Preise verstehen sich auf die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preislisten (in gedruckter bzw. in elektronischer Form). Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.2. Die Ankündigung von Preiserhöhungen erfolgt schriftlich, mindestens 4 Wochen vorher, unter Hinweis auf den Geltungsbeginn der neuen Preise. BEMO-Montagen ist berechtigt, vereinzelte Fehler in Preislisten, Angebots- und Auftragsprogrammen sowie offenkundige Schreib- und Rechenfehler in Ausschreibungsunterlagen und Angebotsübersichten jederzeit zu korrigieren.

3. LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

3.1. Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs sind bei Abholung ab Werk das bereitstellende Werk von BEMO-Montagen. BEMO-Montagen hat dem Besteller die Waren als abholbereit zu melden.

3.2. Wurde Lieferung frei Haus vereinbart, so ist Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs die vom Besteller angegebene Zustelladresse. Wurde Versand vereinbart, so ist Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs der Ort der Übergabe der Ware an den Transporteur, sofern es sich um eine verkehrsübliche oder zwischen BEMO-Montagen und Besteller vereinbarte Versendungsart handelt.

3.3. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Lieferung/Übergabe zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, BEMO-Montagen – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – unverzüglich Anzeige zu machen.

3.4. Ist bei Übernahme der Ware nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang eine sofortige Untersuchung der Ware nicht möglich, z.B. Palettenlieferung, ist dieser Umstand BEMO-Montagen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und ein allfälliger, bei einer nachfolgenden Untersuchung feststellbarer Mangel binnen fünf Werktagen ab Lieferung schriftlich und bildlich mittels Fotonachweis von der beanstandeten Ware auf Palette oder Container zu rügen. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen. Glasbruch kann nur anerkannt werden, wenn dieser bei Anlieferung auf dem Lieferschein vermerkt wird. Werden Mängel erst später erkennbar, so sind diese ebenfalls unverzüglich zu rügen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Dass der Mangel schon vor Gefahrenübergang vorhanden war, ist vom Besteller nachzuweisen. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichtet BEMO-Montagen nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge zu spät erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde.

3.5. Mit der Übergabe der Ware an den Besteller oder dessen Beauftragten geht jedwede Haftung für Vollständigkeit und die Unversehrtheit des gesamten Lieferumfanges auf den Besteller über. Dieses bestätigt der Besteller oder dessen Bevollmächtigter mit Unterzeichnung des Lieferscheins. Gefahr und Haftung für Waren, welche durch BEMO-Montagen oder in deren Auftrag durch Weisung des Bestellers an die vom Besteller angegebene Lieferadresse geliefert werden, zu deren Empfang weder der Besteller noch ein von ihm benannter Bevollmächtigter zugegen ist, gehen nach dem Entladen vom Lieferfahrzeug auf den Besteller über. Ordnungsgemäß erbrachte Leistungen können weder umgetauscht noch zurückgenommen werden.

3.6. Die Lieferfristen und -termine von BEMO-Montagen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Diese Lieferfristen und -termine sind annähernd; Lieferfristen gelten stets ab Auftragsbestätigung von BEMO-Montagen; BEMO-Montagen ist berechtigt, Lieferfristen und -termine aus den Gründen des Punktes 3.8. sowie bei Bestehen sonstiger Hindernisse, die nicht durch zumindest grob fahrlässiges Verhalten von BEMO-Montagen herbeigeführt wurden, angemessen zu verlängern bzw. zu verschieben. BEMO-Montagen teilt dem Besteller eine derartige Verzögerung der Lieferung zumindest eine Woche vor dem ursprünglichen Liefertermin mit. Davon ausgenommen sind Verzögerungen, die sich in der Woche vor der geplanten Anlieferung im Zusammenhang mit dem Isolierglas ergeben (Glasbruch, Mängel, Verzug des Lieferanten). Dem Besteller stehen aus solchen Verzögerungen keine Ansprüche zu.

3.7. BEMO-Montagen ist berechtigt, Teil- und Vorauslieferungen durchzuführen und darüber gesondert Rechnung zu legen.

3.8. Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung infolge höherer Gewalt, Pandemien, gesetzlicher Vorschriften oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre von BEMO-Montagen liegen (das sind insbesondere verspätete Materiallieferungen), haftet BEMO-Montagen nicht. Bei Unmöglichkeit der Lieferung ist BEMO-Montagen berechtigt, die noch offenen Lieferzusagen zu stornieren. Das gilt auch, wenn die Lieferverhinderung auf Verzug oder Nichtleistung eines Vorlieferanten zurückgeht.

3.9. Unmöglichkeit der Leistung berechtigt auch den Besteller, vom Vertrag zurückzutreten. Handelt es sich um eine teilbare Leistung, ist der Besteller allerdings immer nur zu einem entsprechenden Teilrücktritt berechtigt.

3.10. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die vom Besteller zu vertreten sind, so erfolgt der Gefahrenübergang mit Bekanntgabe der Lieferbereitschaft an den Besteller. Sonderregelung bei Selbstabholung: Wurden dem Besteller Waren als abholbereit gemeldet, so lagern die Waren nach dem Ablauf von drei Werktagen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

3.11. Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt eine Haftung von BEMO-Montagen für sich daraus ergebende Schäden vollständig.

4. ZAHLUNG

4.1. Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, hat die Zahlung 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.

4.2. Im Falle eines Zahlungsverzuges gelten – unabhängig von einem Verschulden – die zwischen Unternehmen gesetzlichen Verzugszinsen laut UGB als vereinbart.

4.3. BEMO-Montagen ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

4.4. Die Berufung auf Mängel entbindet den Besteller nicht von seiner Zahlungspflicht hinsichtlich des mangelfreien Teils der Leistung.

4.5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers gegen Forderungen von BEMO-Montagen aus diesem Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen, sofern die Forderung nicht gerichtlich festgestellt oder von BEMO-Montagen schriftlich anerkannt wird.

4.6. Der Besteller darf seine Forderungen gegen BEMO-Montagen nicht an Dritte abtreten, außer BEMO-Montagen gibt hierzu ausdrücklich seine Zustimmung.

4.7. Tritt beim Besteller eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein bzw. wird BEMO-Montagen erst nach Vertragsabschluss bekannt, dass bereits bei Vertragsabschluss beim Besteller derart schlechte Vermögensverhältnisse vorlagen, dass die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers gefährdet ist, so kann BEMO-Montagen seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern. Der Nachweis derartiger Vermögensumstände beim Besteller gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.

4.8. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist BEMO-Montagen von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern.

4.9. Bei Nichterfüllung von Zahlungsvereinbarungen kann BEMO-Montagen weiters unter Setzung oder Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, was spätestens jedoch mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung desselben mangels kostendeckenden Vermögens der Fall ist, kann BEMO-Montagen ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. In diesen Fällen ist BEMO-Montagen berechtigt, bereits gelieferte aber noch nicht bezahlte Produkte zurückzuholen.

4.10. BEMO-Montagen behält sich vor, dem Besteller allfällige Schadenersatzforderungen in Folge der Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen in Rechnung zu stellen.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

5.1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren im Eigentum von BEMO-Montagen. Auch nach Einbau der Waren in unbewegliche Sachen bleibt der Eigentumsvorbehalt zumindest an leicht abnehmbaren Teilen jedenfalls (wie z.B. Fenster- oder Türflügeln) aufrecht.

5.2. Transport- und Lieferhilfen, wie etwa die Transportgestelle bei Anlieferung von Glas, bleiben Eigentum von BEMO-Montagen oder des von BEMO-Montagen beauftragten Subunternehmers.

5.3. Der Besteller darf die Vorbehaltslieferung im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes weiterveräußern. In diesem Fall tritt er schon jetzt die ihm aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer zustehenden Vergütungsansprüche an BEMO-Montagen ab. BEMO-Montagen nimmt diese Abtretung an.

6. GEWÄHRLEISTUNG

6.1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gilt die Gewährleistung nach den jeweils für die Art des Vertrages einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen als vereinbart, sofern sie nicht durch den Vertag oder diese Bedingungen abgeändert werden.

6.2. Die Gewährleistung entfällt bei Mängeln, die durch unsachgemäße Handhabung, unzureichende Wartung und Montage oder unsachgemäße Bedienung der beweglichen Teile zurückzuführen sind. Hinsichtlich der Montage gelten die einschlägigen Regeln der Technik als vereinbart.

6.3. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.

6.4. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Besteller strikt zu befolgen. Vor einer über die definierten Anwendungsbereiche oder die üblichen Anwendungsweisen hinausgehenden Handhabung wird ausdrücklich gewarnt.

6.5. Abweichungen und geringfügige Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung (z.B. bei Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur sowie bei Abmessungen) sind vom Besteller zu tolerieren, wenn sie materialbedingt und geringfügig sind. Als geringfügige Abweichungen gelten insbesondere Maßabweichungen bis zu 10%, wenn der ordnungsgemäße Gebrauch nicht beeinträchtigt wird.

6.6. Bei Unternehmensgeschäften hat stets der Besteller die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen. Die Rechtsvermutung gem. § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

6.7. Im Falle der Gewährleistungsverpflichtung bleibt es BEMO-Montagen überlassen, ob die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Aufhebung des Vertrages erfüllt werden. Nach einer Verbesserung oder einem Austausch beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen; auch nicht nur für den betroffenen Teil. Jedenfalls gilt, dass die Gewährleistungsfrist durch Mängelbehebung weder verlängert, unterbrochen oder gehemmt wird; dies ebenfalls nicht durch Vergleichsverhandlungen über solche Ansprüche.
Im Falle von Mängeln werden Ein- und Ausbaukosten nicht ersetzt, sofern die Montage nicht ohnehin durch BEMO-Montagen erfolgte.

6.8. Die von BEMO-Montagen standardmäßig eingebauten Markenisoliergläser sind für eine Seehöhe von 100 bis 700 Meter ausgelegt. Davon abweichende Seehöhen muss der Besteller gesondert bekannt geben, um einen erforderlichen Druckausgleich im Isolierglasaufbau berücksichtigen zu können, andernfalls BEMO-Montagen hierfür keine Haftung übernimmt.

6.9. Gewährleistungsansprüche verjähren bei reiner Lieferung zwei Jahre nach Übergabe, bei Lieferung und Montage durch BEMO-Montagen drei Jahre nach Übergabe, sofern allfällige Ansprüche nicht innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht wurden.

6.10. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass bereits einige Zeit nach Lieferung/Montage möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere das Einstellen von Beschlägen, das Ölen oder Einfetten von gängigen Bauteilen sowie die Kontrolle von Abdichtungsfugen. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang von BEMO-Montagen, außer es wurde ausdrücklich vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der gelieferten Waren verringern, ohne dass hierdurch Mängel-ansprüche entstünden.

6.11. Grundierte Elemente: Elemente ohne fertige Oberflächenbehandlung, wie zum Beispiel grundierte Holzfenster, -fenstertüren und Haustüren, entsprechen nicht der ÖNORM B3803 (für Deutschland gilt die DIN18355). Die Gewährleistung und Garantie auf die Schutzfunktion der Oberfläche ist bei nicht beschichteten Elementen ausgeschlossen, weil die Lackierung nicht werkseitig erfolgt. Zur Vorbeugung von Schäden ist die Endbeschichtung möglichst rasch (innerhalb von 2 Wochen – nachweislich) nach der Anlieferung aufzubringen und bis dahin sind die Fenster, Fenstertüren, Fixverglasungen, Haustüren und Zubehörteile in trockenen Räumen (relative Luftfeuchte <60%) zu lagern.
Auf Grund der oben beschriebenen und in der ÖNORM B3803 (für Deutschland gilt die DIN18355) festgehaltenen Erfordernisse, die Beschichtung betreffend, ergibt sich folgender Gewährleistungs- bzw. Haftungsausschluss:
Bei der Übernahme von grundierten Elementen übernimmt der Besteller für den Gewährleistungszeitraum von 3 Jahren, etwaige, die Oberflächenbehandlung direkt oder indirekt betreffende Reklamationen und daraus resultierende Kosten.
Ein Regress bzw. eine Weiterverrechnung an BEMO-Montagen im Streit- oder Kulanzfall ist nur dann möglich, wenn bei der Bearbeitung der Reklamation ein von BEMO-Montagen verursachter Mangel eindeutig festgestellt werden sollte.
Damit erfüllet BEMO-Montagen in vollstem Maße ihre Warn- und Hinweispflicht gegenüber dem Besteller.

7. HAFTUNG, SCHADENERSATZ

7.1. BEMO-Montagen haftet für einen dem Besteller entstandenen Schaden nur insoweit, als BEMO-Montagen oder einem Erfüllungsgehilfen von BEMO-Montagen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes hat der Besteller zu beweisen.

7.2. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

7.3. Schadenersatzansprüche verjähren bei Unternehmensgeschäften nach einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

7.4. Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Waren übernimmt BEMO-Montagen keinerlei Haftung. Ebenso wenig wird für Arbeiten von Dritten, die nachträglich an der gelieferten Ware durchgeführt werden, gehaftet.

7.5. Die Haftung von BEMO-Montagen und seiner Vorlieferanten für Mängelfolgeschäden besteht nur im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des jeweils anzuwendenden Produkthaftungsgesetzes.

7.6. Überdies ist eine Haftung von BEMO-Montagen für andere Bauteile als dem eigenen Gewerk nur dann gegeben, sofern diese von der Haftpflichtversicherung von BEMO-Montagen gedeckt wird.

7.7 Auch verschuldensunabhängige Pönalen finden nicht statt, wenn die Verzögerung auf verspätete Lieferungen von Materialien, Werkstoffen oder Teile an BEMO-Montagen zurückzuführen ist.

8. GELTENDES RECHT, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT

8.1. Auf dieses Vertragsverhältnis kommt österreichisches Recht zur Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN- Kaufrecht) kommt auf dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.

8.2. Als Gerichtsstand wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für 6900 Bregenz (Österreich) zuständigen Gerichts vereinbart.

8.3. Erfüllungsort ist der Sitz von BEMO-Montagen in 6870 Bezau.

9. SONSTIGE BESTIMMUNGEN, DATENSCHUTZ

9.1. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht. Für den Fall der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen gilt eine Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für Verbrauchergeschäfte, insoweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen anderes vorsehen.

9.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die zwischen BEMO-Montagen und dem Besteller abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder wenn der Vertrag weiterreichende Bestimmungen enthält, geht der Vertrag den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

9.3. Die Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform.

9.4. BEMO-Montagen ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern und auf der BEMO-Montagen-Website zu veröffentlichen. BEMO-Montagen informiert den Besteller einen Monat vor dem Änderungszeitpunkt darüber. Die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten in Kraft, sofern der Besteller nicht binnen eines Monats ab Information den Änderungen schriftlich widerspricht.

9.5. Für die Abwicklung von Aufträgen und Handhabung von Reklamationen gelten die Richtlinien zur Auftragsabwicklung als vereinbart.

9.6 Der Besteller erklärt sich einverstanden, dass sämtliche BEMO-Montagen im Rahmen der Geschäftsbeziehung überlassenen Daten von BEMO-Montagen verwendet und automationsunterstützt verarbeitet werden dürfen. BEMO-Montagen verweist an dieser Stelle auf deren Datenschutzerklärung.

© 2023 BEMO-Montagen, Josef Feuerstein, Ellenbogen 628, A-6870 Bezau;

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